Für Privatpersonen hat der Datenschutz zwei Seiten

Auf einer Seite stehen Sie als Privatperson mit Ihren Abwehrrechten dem übermächtigen Staat und noch mächtigeren Unternehmen gegenüber ...

Natürlich ist und bleibt der Datenschutz ein Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen, zum Schutz Ihrer Privatsphäre. Ihre privaten oder intimen Daten und Informationen werden nämlich nicht nur von Unternehmen, sondern auch von Behörden, kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen, Gerichten und Geheimdiensten gespeichert und verarbeitet. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage oder Ihrer Einwilligung.

ABER: Nicht jede Ihnen bekannt gegebene Grundlage erfüllt die notwendigen Bedingungen und nicht jede Einwilligung die Sie erteilt haben, ist für diesen Bereich wirksam oder tatsächlich eine Einwilligung im normativen Sinne. So kann bei einer Prüfung schon mal schnell herauskommen, dass Sie mit Ihrer Unterschrift gar nicht eingewilligt haben oder die angegebene Ermächtigung überhaupt keine für den Sie betreffenden Fall ist.

  • Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit von Einwilligungen und der Verarbeitung der Daten
  • beraten zu den datenschutzrechtlichen Möglichkeiten
  • tätigen auf Wunsch hin (auch anonyme) Meldungen bei den Aufsichtsbehörden
Hier einige Beispiele

Wurden Luftbilder, Drohnenaufnahmen (Skystalking), Fotos von ihrem Grundstück gemacht und ggf. schon verwendet? Dieser illegale Methode bedienen sich nicht nur Abwasserzweckverbände sondern auch Städte und Gemeinden, auf der Suche nach Einnahmen und Bußgeldzahlern.

Ihre, oder die personenbezogenen Daten Ihres Kindes wurden von der Schule an unbefugte Dritte weitergegeben? Zum Beispiel werden Informationen aus Ihrem Familienleben, über Sie oder über Ihr Kind an andere Einrichtungen ohne Ihr Wissen weitergegeben, verarbeitet oder verwendet, die im Rahmen der Entwicklungsdokumentationen / dem Portfolio des Kindergartens, der Schule, Hort oder ähnliche Einrichtungen angelegt wurden. (enthält z.B. Verhaltensweisen, Leistungsdaten, Auffälligkeiten, Fehltage, Krankheiten, was Ihr Kind alles im Morgenkreis oder auf Nachfragen Dritter von Zuhause erzählt). Auch sogenannte ESF-Programme  zielen auf Datenerhebungen über Ihre Kinder ab, die von der Schulsozialarbeiterin an Ihren Träger und von dort an allerlei Hände bis nach Brüssel durch gereicht werden.

Ihre Meldedaten wurden an Dritte weitergegeben? Neuestes Beispiel hierzu, eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist mit der Aufgabe der Abfallbeseitigung in einem Landkreis betraut. Ohne rechtliche Grundlage, geben Städte und Gemeinden zweckgebundene Meldedaten ihrer Einwohner an diese AöR heraus oder gewähren Zugriffsrechte auf elektronisch gespeicherte Meldedaten.

Bei einer Behörde/ öffentlichen Einrichtung oder in einem Gerichtsverfahren (z.B. Trennung und Scheidung) werden private Daten von Ihnen verarbeitet und verbreitet, die nicht bei Ihnen erhoben wurden? Leider ist diese unzulässige Arbeitsweise noch viel zu oft der Regelfall. Zwar gibt es Voraussetzungen unter denen dies Möglich ist, aber in den seltensten Fällen, sind diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegend. (lesen Sie hier mehr zum familiengerichtlichen Verfahren)

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... auf der anderen Seite stehen Sie und Ihre Pflichten, wenn Sie selbst zum Datenverarbeiter (gemacht) werden.

(Zum Beispiel durch eine Webseite, öffentliche Kommentare im Internet, sogar in gerichtlichen Verfahren oder wenn sie etwas im Bezug über einen Anderen bei einer Behörde melden.)

So gibt es jetzt datenschutzrechtliche Normen, die für den datenverarbeitenden Bürger gelten. Der Gesetzesvorbehalt, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, die Grundrechtsabwägung, der Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit – sind staatsgerichtete Pflichten. Sie sind nunmehr in strukturähnlicher Weise aber auch vom Bürger zu erfüllen. An mindestens 82 Stellen (!) enthält die DSGVO auch für jeden datenverarbeitenden Bürger und nicht etwa nur für mächtige Unternehmen die Pflicht, komplizierte Abwägungsentscheidungen zu treffen.

Hier eine Auflistung von notwendigen Prüfungen

So gibt es in der DSGVO:

  • 3 Fairnessprüfungen
  • 8 Interessenabwägungen
  • 2 Kompatibilitätsprüfungen
  • 11 Geeignetheitsprüfungen
  • 30 Erforderlichkeitsprüfungen
  • 12 Angemessenheitsprüfungen
  • 3 Verhältnismäßigkeitsprüfungen
  • 13 Risikoprüfungen

Solche Prüfungen musste sonst nur der Staat bei behördlichem oder gesetzgeberischem Handeln vornehmen. Die DSGVO verlangt sie vom Bürger, ohne dass auch nur ansatzweise geklärt oder darüber aufgeklärt worden wäre, welche Maßstäbe dabei gelten sollen. Das kann schnell zu Gefahren (Sanktionen, Bußgelder oder Schadensersatz) führen, denen man sich vorher nicht im Ansatz bewusst war,.

Weniger…

Unsere Leistungen für Privatpersonen

Aus gutem Grunde biete ich meinen Privatkunden auch deswegen die Möglichkeit an, mich zu ihrem persönlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und sie in solchen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen.

Im Grundpaket erhalten Sie für 100 Euro /Monat Ihren eigenen Datenschutzbeauftragten. Dafür berate und unterstütze ich Sie bei Ihren datenschutzrechtlichen Angelegenheiten und Fragestellungen. Das Angebot ist für zeitlich beschränkte Lebenssituationen (1-6 Monate) gedacht, in denen Sie schlagartig und übermäßig mit dem Datenschutz konfrontiert sind.

Leistungen, wie schriftliche Datenschutzanfragen, Stellungnahmen, Datenschutzgutachten, Expertisen zum Datenschutz werden gesondert berechnet.

Als Zahlungsmethode steht Ihnen auch Papal zur Verfügung.

Datenschutzbeauftragter